Vereinssatzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Orgelförderverein Basilika Ulm-Wiblingen“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Seinen Sitz hat er in Ulm-Wiblingen.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke und der Kunst durch die Unterstützung des Neubaus der Orgel in der Basilika Wiblingen und damit verbunden die Förderung der Kirchenmusik in der Basilika.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO an die katholische Kirchengemeinde St. Martin in Ulm-Wiblingen.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  3. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Betrages verpflichten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, möglichst bis zum 30. April. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.  Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

b.  Wahl und Abberufung des Vorstands

c.  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands

d.  Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

e.  Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme von deren Bericht

f.  Entscheidung über die Entlastung des Vorstands

g.  Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

h.  Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei Schriftführern. Der Pfarrer, der Organist der Basilika und ein Kirchengemeinderatsmitglied gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an, sofern sie nicht bereits im Vorstand vertreten sind. Außerdem kann die Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzer wählen, die ebenfalls dem Vorstand angehören. 
    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  5. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Diese Berufung muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Geschieht dies nicht, wählt die Mitgliederversammlung einen anderen Nachfolger für die restliche Amtszeit.
  6.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Hierüber wird in der nächsten Mitgliederversammlung informiert.

 

§ 8 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer, der nur bei dauernder Verhinderung eines der Kassenprüfer aktiv wird. Diese fertigen über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht an, den sie der Mitgliederversammlung vorlegen.

 

§ 9 – Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Martin, Ulm-Wiblingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchenmusikalische und orgelbauliche Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 1. November 2015 beschlossen und ist mit diesem Tag in Kraft getreten.